AGB • Honorare
In der Regel erhalten Sie als unser Auftraggeber nach einem intensiven Briefinggespräch ein pauschaliertes Angebot, das in Inhalt und Vereinbarung der Leistungen für beide Vertragspartner verbindlich ist.
Hierbei werden selbstverständlich Ihre Budgetvorgaben und finanziellen Spielräume berücksichtigt. Vereine, NGO's, Stiftungen und Künstler erhalten Sonderkonditionen. Gerne ünterstütze ich Sie bei Ihrem Start in die Selbständigkeit.
Sollte dies nicht vereinbart werden oder zusätzliche im Pauschalangebot nicht enthaltene Leistungen zur Erbringung des Vertragszweckes erforderlich sein, gelten nachfolgende Honorarrichtlinien.
Als Honorar im Sinne der vorliegenden Richtlinien ist die Vergütung von Leistungen und Aufwendungen des Designers und seiner Erfüllungsgehilfen durch den Auftraggeber zu verstehen.
Als Auftraggeber im Sinne der vorliegenden Honorarrichtlinien gilt - unabhängig vom Besteller - jener Nutzungsberechtigte, für den Problemlösungen erarbeitet werden.
GESAMTHONORAR
Das Gesamthonorar für einen Werbegraphik-Designauftrag ergibt sich aus der Summe folgender Honorarteile:
- Vorentwurf
- Entwurfausarbeitung (Reinzeichnung)
- Nebenleistungen
- Zuschläge zum Honorar
- Nebenkosten
- Fremdleistungen
- Honorar zur Übertragung der Nutzungsrechte
STUNDENSÄTZE
Die nachfolgenden Stundensätze beziehen sich auf Leistungen in der sogenannten
Kern-/Normalarbeitszeit zwischen 08.00 Uhr und 18.00 Uhr und betragen für
• Besprechung, An-/Abfahrtszeiten pro Std. | Euro 78,– |
• Konzeption/Layout/Entwurfsarbeiten pro Std. | Euro 86,– |
• DTP- Mengensatz pro Std. | Euro 68,– |
• Reinzeichnung pro Std. | Euro 96,– |
• Bildbearbeitung/-retusche pro Std. | Euro 96,– |
• Composing pro Std. | Euro 96,– |
• Redaktion, Webredaktion, Öffentlichkeitsarbeit pro Std. | Euro 78,– |
• elektronische Datenübermittlung, inkl. Bearbeitung der hierzu erforderlichen Dateiformate | Euro 26,– |
• Druckabwicklungspauschale (Druckauftrag, Datenupload, Auftragsüberwachung) | Euro 25,– |
• Farbausdruck (Inkjet) | Euro 1,80 |
• S/W-Ausdruck (Inkjet) | Euro 0,60 |
Abgerechnet wird je angefangene 0,25 Std. Pauschalierter Tagessatz: 850,00 € inkl. An- und Abfahrtszeiten und Kilometerpauschale.
Alles Preis zuzüglich der zum Zeitpunkt der Auftragsabwicklung gültigen MwSt..
Alle Nebenleistungen werden bei pauschalierter Honorarberechnung im Unterschied zum Vorentwurf und zur Ausarbeitung ebenfalls nach Zeitaufwand abgerechnet. Als Stundensatz sind dafür (exkl. der Wegzeiten) Euro 78,—/Std. einzusetzen. Hinsichtlich Abstandshonorare für nicht in Anspruch genommene Leistungen (Vorentwurf) von Werbegraphik-Designern siehe “Allgemeine Geschäftsbedingungen ”
NEBENLEISTUNGEN
Als Nebenleistungen gelten solche, die über die unter "Stundensätze" bewerteten Leistungen hinausgehen und gesondert honoriert werden. Nebenleistungen können sein:
- Modelle
- Beschaffung auftragsspezifischer Informationen und Unterlagen
- Wiederholung einzelner Arbeitsschritte durch Briefingänderung; Re-Design
- Produktionsüberwachung
- Markenregister-Recherchen
- Bildregien
- Bildarchiv-Recherchen
- Fotoüberwachungen
- Studium von Marktforschungsdaten und Untersuchungsberichten
ZUSCHLÄGE ZUM HONORAR
Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit
Leistungen zwischen:
20.00 Uhr und 06.00 Uhr 100 %
06.00 Uhr und 08.00 Uhr 50 %
18.00 Uhr und 20.00 Uhr 50 %
Sonn- und Feiertage 100 %
NEBENKOSTEN
Nebenkosten sind Aufwendungen, die dem Designer bei der Gestaltung und Durchführung des in Auftrag gegebenen Werkes entstehen und dem Auftraggeber in jedem Fall getrennt zu verrechnen sind. Diese können sein:
- Reise- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen der Abwicklung eines Auftrages entstehen
- Bezüglich der Kosten für Telefon, Telefax, E-mail etc. gelten als Nachweis die Aufzeichnungen des Designers
- Botendienste, Botentaxis, Post- und Bahnspesen
- Vervielfältigungen, Kopien, Drucksorten
- Kosten für Carnets und Zollverkehr
- Aufwendungen für Stempelmarken und Gebühren
FREMDLEISTUNGEN
Sämtliche Fremdleistungen, sofern sie über den Designer abgewickelt werden, werden mit einem Aufschlag von 30 % Servicefeegebühr belastet (Waren- und Produktionseinkauf). Bei direkter Verrechnung von Fremdleistungen wird festgehalten: Wir bestellen “ausdrücklich im Namen und auf Rechnung von ...”
HONORAR ZUR ÜBERTRAGUNG DER NUTZUNGSRECHTE
Die Leistung des Designers besteht in der Schaffung eines Werkes, das in der Regel vervielfältigt und verbreitet, also urheberrechtlich genutzt werden soll. Die Nutzungsrechte können unbeschränkt oder beschränkt übertragen werden. Je nach Umfang der Nutzungsrechtseinräumung ist die Vergütung des Designers zu berechnen. (Urheberrecht PDF)
► AGB
Allgemeine Vertragsgrundlagen für Grafik-Design-Leistungen
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Design-Leistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet oder diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn der Designer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Designer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Designer und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
2. Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Designer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design- Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.
2.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
2.6. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadensersatz. Ohne Nachweis kann der Designer 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.
2.7. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
3. Vergütung
3.1. Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design- Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Designer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Aufraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
5.1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
5.2. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
5.3. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
5.4. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
6. Eigentumsvorbehalt etc.
6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
6.2. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an den Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Widerherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Digitale Daten
7.1. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7.2. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
8. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
8.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
8.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
9. Haftung
9.1. Der Designer haftet – sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
9.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Designer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
9.3. Sofern der Designer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche, ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
9.4. Der Auftraggeber stellt den Designer von allen Ansprüchen frei, die dritte gegen den Designer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9.5. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
9.6. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
9.7. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet der Designer nicht.
10. Gewährleistung
10.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
10.2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
11. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
11.1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
11.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
11.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Designers.
12.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
12.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.4. Gerichtsstand ist der Sitz des Designers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Designer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.